Umwandlung
Wie erfolgt eine Umwandlung?
Papier-Schuldbriefe, welche vor dem 01.01.2012 (Sachenrechtsrevision) errichtet wurden, können durch gemeinsamen schriftlichen Antrag des Grundeigentümers (Pfandeigentümer) und der am Schuldbrief berechtigten Personen (Gläubiger, Nutzniesser) in Register-Schuldbriefe umgewandelt werden. Die Mitwirkung des Schuldners (sofern er nicht gleichzeitig auch Grundeigentümer ist) ist nicht nötig. Der bisherige Rang gegenüber anderen beschränkten dinglichen Rechten bleibt unverändert. Die Umwandlung eines von nach dem 01.01.2012 errichteten Papier-Schuldbriefes in einen Register-Schuldbrief oder von einem Register-Schuldbrief in einen Papier-Schuldbrief bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 33b SchlT ZGB, Art. 73, 74, 107, 108 GBV).
Die öffentliche Beurkundung der Umwandlung eines Schuldbriefes kostet Fr. 50.--, die grundbuchamtlichen Gebühren betragen ebenfalls Fr. 50.-- pro Schuldbrief (Ziff. 1.2.6 und 2.3.5.3 NotGebV).
Siehe auch: Register-Schuldbrief / Erklärung über die erleichterte Umwandlung Papier- in Register-Schuldbrief