Sicherungsübereignung
Wie funktioniert die Sicherungsübereignung von Schuldbriefen?
Sicherungsübereignung von Schuldbriefen
Ursprünglich durch die Bankenpraxis eingeführt, ist die Sicherungsübereignung mit der Sachenrechtsrevision per 01.01.2012 im Gesetz zum Normalfall geworden. Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Schuldner (oder ein Dritter) dem Gläubiger zur Sicherung einer (bereits bestehenden, einer zukünftigen oder bloss möglichen) Forderung das Eigentum am Schuldbrief. Dies mit der Absprache, dass der Gläubiger den Titel nur im Rahmen des vereinbarten Sicherungszwecks verwendet und ihn bei Erlöschen der Forderung wieder an den Schuldner zurücküberträgt.
Ist die gesicherte Forderung fällig und wird der Gläubiger nicht befriedigt, so kann er:
- die Verwertung des Grundstückes mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung
veranlassen und den Erlös zur Deckung der sichergestellten
Forderungen verwenden
oder
- nur den Schuldbrief als solchen verwerten und ebenfalls den Erlös zur Deckung seiner Forderung verwenden.
Der Schuldner kann sich bezüglich der Schuldbriefforderung gegenüber dem Gläubiger sowie gegenüber Rechtsnachfolgern, die sich nicht in gutem Glauben befinden, auf die sich aus dem Grundverhältnis ergebenden persönlichen Einreden berufen (z.B. kann der Schuldner geltend machen, er sei bei Abschluss des Darlehensvertrages unter Alkoholeinfluss gestanden und konnte deshalb nicht klar denken. Nie hätte er in nüchternem Zustande ein Darlehen mit 18 % Zinsen jährlich vereinbart). Durch die Errichtung eines Schuldbriefes erfolgt somit in der Regel keine Novation (Neuerung) der zugrunde liegenden Forderung (z.B. Darlehensforderung).
Für den Gläubiger besteht der Vorteil der Sicherungsübereignung
gegenüber dem „direkten“ Grundpfandrecht unter
anderem darin, dass das Grundstück als Sicherheit für
mehrere Forderungen (auch aus gänzlich verschiedenen Rechtsverhältnissen)
dienen kann.