Faustpfandrecht am Schuldbrief
Was ist ein Faustpfandrecht an einem Schuldbrief?
Zur Bestellung eines Pfandrechtes an einer beweglichen Sache ist Besitzesübertragung in Verbindung mit dem Abschluss eines Pfandvertrages notwendig. Als „bewegliche Sachen“ gelten auch Wertpapiere wie z.B. Schuldbriefe. Somit kann ein Schuldbrief durch Abschluss eines (in der Regel schriftlichen) Pfandvertrages verbunden mit einer Besitzesübertragung als Faustpfand zur Sicherung einer oder mehrerer Forderungen übergeben werden.
Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf Hypothekarzinsen, welche gemäss verpfändetem Schuldbrief geltend gemacht werden können. Wenn es nicht anders vereinbart ist, ist jedoch nur der laufende Anspruch mitverpfändet, und der Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen Leistungen (vgl. Art. 904 ZGB).
Im Falle der Nichtbefriedigung der fälligen Forderung wird zunächst nur der Schuldbrief verwertet (Art. 41 und 151 ff. SchKG). Der Erwerber des Titels wird nun zum Gläubiger der verbrieften grundpfandgesicherten Forderung (vgl. aber Art. 156 Abs. 2 SchKG). In einer folgenden Pfandverwertung wird daher das Grundstück als solches verwertet.
Für den Gläubiger besteht der Vorteil gegenüber dem „direkten“ Grundpfandrecht darin, dass er den Schuldbrief als Sicherheit für mehrere Forderungen (auch aus gänzlich verschiedenen Rechtsverhältnissen) verwenden kann.
Bei landwirtschaftlichen Grundstücken ist Art. 73 Abs. 2 lit. b BGBB zu beachten.