Rang
Was ist mit Rang gemeint?
Hier geht es um die Frage der Rangordnung unter den beschränkten dinglichen Rechten (dies sind Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte). In Bezug auf den Rang werden zudem die Vormerkungen gleich wie die beschränkten dinglichen Rechte behandelt.
Bestehen an demselben Grundstück mehrere beschränkte dingliche Rechte, die nicht alle nebeneinander voll ausgeübt werden können, ist für die Rangreihenfolge unter ihnen grundsätzlich das Datum ihrer Errichtung massgebend (Art. 972 ZGB). Ältere Rechte gehen dabei den jüngeren vor (Alterspriorität). In Ausnahmefällen wird eine andere Reihenfolge vereinbart und im Grundbuch eingetragen.
Ist beispielsweise eine Dienstbarkeit (z.B. Baubeschränkung) zeitlich nach einem Grundpfandrecht errichtet worden, so kann es sein, dass diese Dienstbarkeit eine Wertvermindung des Grundstückes bewirkt, die ihrerseits die Pfandsicherheit des Grundpfandgläubigers mindert. Hier wird der Grundpfandgläubiger, der der Dienstbarkeitserrichtung nicht zugestimmt hat, durch einen Anspruch auf Löschung der ihn schädigenden Dienstbarkeit geschützt (Art. 812 Abs. 2 ZGB / Doppelaufruf Art. 142 SchKG).
Die Reihenfolge zwischen Pfandrechten wird Pfandstelle genannt und im Grundbuch eingetragen.
Weiter Erläuterungen unter Pfandstelle.