Pfandobjekt
Was kann Gegenstand (Sicherheit) eines Grundpfandrechtes sein?
Die Eintragung eines Grundpfandrechtes ist bei allen Grundstücken möglich, sofern sie im Grundbuch aufgenommen sind. Einzige Ausnahme bilden diejenigen Grundstücke, welche dem Gemeinwesen gehören und unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.
Bei der vertraglichen Errichtung von Grundpfandrechten werden in der Regel Pfandobjekte bevorzugt, deren Veräusserungswert sich möglichst zuverlässig abschätzen lässt. Meist handelt es sich dabei um Liegenschaften oder um Stockwerkeigentum, teilweise auch um selbständige und dauernde Baurechte.
Bezüglich des Pfandobjektes ist im Weiteren Folgendes zu beachten:
- Das verpfändete Grundstück braucht nicht Eigentum
des Schuldners zu sein (Drittpfandverhältnis).
- Teile eines Grundstückes können — solange dessen Teilung im Grundbuch nicht erfolgt ist — nicht verpfändet werden. Indessen kann auf mehreren Grundstücken für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, wenn sie dem gleichen Eigentümer gehören oder die Eigentümer sich solidarisch verpflichten (Gesamtpfandrecht,
Art.
798 ZGB).
- Steht ein Grundstück im Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden (beachte aber die Beschränkung gemäss Art. 201 Abs. 2 ZGB). Steht es im Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.