Pfandvertrag bei Errichtung / Erhöhung der Grundpfandverschreibung
Was ist Inhalt des Pfandvertrages:
Bei Errichtung / Erhöhung einer Grundpfandverschreibung ist der Pfandvertrag öffentlich zu beurkunden und enthält folgende Punkte:
- Schuldner und Pfandeigentümer (in der Regel dieselbe Person, wobei aber gestützt auf Art. 824 Abs. 2 ZGB das verpfändete Grundstück auch nicht im Eigentum des Schuldners stehen kann [sog. Drittpfandverhältnis])
- der Gläubiger
- Pfandobjekt und Pfandbestellung
- Pfandstelle
- die Bezeichnung der sichergestellten Forderung(en) (vgl. „grundpfandgesicherte Forderung“)
- Bei der Kapitalhypothek auch der gesicherte Zins; insbesondere wird meist ein ins Grundbuch
einzutragender Maximalzinsfuss vereinbart.
(vgl. „grundpfandgesicherte Forderung“) - ein allfälliges Nachrückungsrecht.