Grundpfandgesicherte Forderung
Für welche Forderungen dient das Pfandobjekt dem Gläubiger als Sicherheit?
1. bei der Kapitalhypothek
Bei der Kapitalhypothek dient das Grundpfandrecht dem Gläubiger als Sicherheit für die Kapitalforderung, die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse, drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstage laufenden Zins.
- Die sichergestellte Kapitalforderung
entspricht höchstens den im Grundbuch eingetragenen Frankenbetrag.
Insbesondere bei bereits erfolgten Abzahlungen kann die Kapitalforderung
auch tiefer sein.
- Fast immer wird auch ein Zins- oder
Maximalzinsfuss im Grundbuch eingetragen. Die effektive
Zinspflicht wird meist in einem separaten, nicht Bestandteil
der Grundbuchakten bildenden Vertrag geregelt. Die Zinspflicht
kann innerhalb der gegen Missbräuche im Zinswesen aufgestellten
Schranken (für den Kanton Zürich maximal 18 % vgl.
§
215 EG zum ZGB) in beliebiger Weise festgesetzt werden.
- Der ursprünglich vereinbarte, pfandgesicherte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über 5 % erhöht werden. Um nicht bei jeder Zinsänderung die Zustimmung der nachgehenden Grundpfandgläubiger einholen zu müssen, wird oft wird ein Maximalzinsfuss im Grundbuch eingetragen, der nicht mit dem effektiv geschuldeten Zins übereinstimmen muss. Die Erhöhung dieses Zinsfusses bedarf zudem der Form der öffentlichen Beurkundung.
2. bei der Maximalhypothek
Bei der Maximalhypothek ist der maximal pfandgesicherte Betrag (inkl. Zinsen und Kosten) im Grundbuch eingetragen.
Generell zu beachten ist, dass Forderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, keiner Verjährung unterliegen.