Gläubigerwechsel
Die Abtretung der gesicherten Forderung bei einer Grundpfandverschreibung erfolgt nach den Regeln von Art. 164 ff. OR. Es bedarf der Schriftlichkeit. Die Grundpfandverschreibung stellt ein Nebenrecht dar, das auf den Zessionar übergeht (Art. 170 Abs. 1 OR).
Generell ist jedoch zu beachten, dass bei Untergang der in der Grundpfandverschreibung genannten „sichergestellten Forderung(en)“ auch die Grundpfandverschreibung untergeht. In diesen Fällen ist bei Wiederbelehnung eine sogenannte Pfandrechtserneuerung zu beurkunden.
Der Übergang des Gläubigerrechts wird im Grundbuch nicht eingetragen.
Indessen kann der Grundpfandgläubiger das Grundbuchamt um die Eintragung im Gläubigerregister ersuchen. Die Gläubigerstellung ist gegenüber dem Grundbuchamt glaubhaft zu machen. Die Eintragung im Gläubigerregister hat zu Folge, dass der Grundbuchverwalter alle ihm durch Gesetz und Verordnung vorgeschriebenen Anzeigen an diese Personen zu machen hat.