Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte
Unmittelbar gesetzliche Pfandrechte entstehen kraft Gesetz, ohne Eintrag in das Grundbuch (Art. 836 ZGB). Sie kommen sowohl auf bundesrechtlicher wie auch auf kantonaler Stufe vor.
- Auf bundesrechtlicher Stufe sind zum Schutz der Gläubiger
mit bereits vorbestehenden Grundpfandrechten für folgende
Forderungen unmittelbar gesetzliche Pfandrechte vorgesehen:
- Kosten zweckdienlicher Vorkehrungen gegen absichtliche
Wertverminderungen durch den Eigentümer, Art.
808 ZGB
- Kosten zweckdienlicher Vorkehrungen gegen unverschuldete
Wertverminderung, Art.
810 Abs. 2 ZGB
- Notwendige Auslagen zur Erhaltung der Sachen, Art.
819 ZGB (Sicherung von erhaltenden Auslagen)
- Kosten zweckdienlicher Vorkehrungen gegen absichtliche
Wertverminderungen durch den Eigentümer, Art.
808 ZGB
- Im Kanton Zürich ist §§
194 f. des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
(EG zum ZGB) massgebend. So bestehen beispielsweise Pfandrechte
für Versicherungsprämien der Gebäudeversicherung,
Forderungen der Gemeinden aus feuerpolizeilichen Massnahmen,
Forderungen der Gemeinden aus Grundsteuern, etc. Diese unmittelbaren gesetzlichen Pfandrechte müssen teilweise innert einer gewissen Frist im Grundbuch eingetragen werden, ansonsten erlöschen sie. Die Wirksamkeit dieser Pfandrechte richtet sich nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung. Sie gehen allen übrigen Pfandrechten vor (Art. 808 Abs. 3 und 4, 810 Abs. 2 und 3, 819 ZGB, § 196 EG zum ZGB).
Von grosser praktischer Bedeutung ist insbesondere auch das gesetzliche Pfandrecht der Gemeinde für die Grundsteuern. Vgl. diesbezüglich Erläuterungen zum Kaufvertrag.