Gesetzliche Pfandrechte
Was sind gesetzliche Pfandrechte?
Gesetzliche Grundpfandrechte sind solche, die gegen den Willen des Grundeigentümers entstehen können. Der Gesetzgeber hat bestimmte, eng mit dem Grundstück in Beziehung stehende Forderungen, derart privilegiert, dass entweder
- das Grundpfandrecht für die betreffende Forderung „automatisch“ entsteht (unmittelbares gesetzliches Pfandrecht)
oder
- der betreffende Gläubiger einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grundpfandrechtes hat (mittelbares gesetzliches Pfandrecht).
Gesetzliche Grundpfandrechte sind immer Grundpfandverschreibungen. Auf gesetzliche Pfandrechte kann der Berechtigte nicht zum Voraus verzichten. Dies ist insbesondere beim Bauhandwerkerpfandrecht von Bedeutung.
Beispiele für gesetzliche Grundpfandrechte:
Nach eidgenösischem Recht:
- für die Forderungen des Verkäufers am verkauften Grundstück (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB)
- für die Forderung der Miterben und Gemeinder aus Teilung an den Grundstücken der Gemeinschaft (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB)
- für die Forderungen der Bauhandwerker (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
- für die Beitragsforderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Art. 712i ZGB)
- für die Baurechtszinsforderungen des Grundeigentümers (Art. 779i ZGB).
Nach kantonalem Recht (§§ 194 und 197 EG zum ZGB):
- für die Versicherungsprämien der Gebäudeversicherungsanstalt
- für Forderungen aus den im Interesse der Feuerpolizei getroffenen baulichen Massnahmen
- für Forderungen aus Hochwasserschutzmassnahmen und Konzessionen
- für die Grundsteuerforderungen der Gemeinden