Gebühren
Was kostet die Errichtung oder Erhöhung eines Grundpfandrechtes?
Die Gebühren für unsere Tätigkeit werden gestützt auf die durch den Kantonsrat erlassene Verordnung über die Notariats- und Grundbuchgebühren erhoben (Notariatsgebührenverordnung). Die Gebühren fallen in die Staatskasse.
Für die Errichtung und Erhöhung eines Grundpfandrechtes sind einerseits die Gebühren und Auslagen des Notariates und andererseits diejenige des Grundbuchamtes geschuldet.
Die notariellen Gebühren betragen
- 1,0‰ der Pfandsumme bzw. des Erhöhungsbetrages (mindestens aber Fr. 100.-). Dieser Ansatz gilt auch für die öffentliche Beurkundung des Vertrages mit dem Faustpfandgläubiger auf Errichtung oder Erhöhung eines Schuldbriefes und Herausgabe an den Gläubiger.
Die grundbuchamtlichen Gebühren betragen
- Eintragung und Erhöhung eines Grundpfandrechtes jeder Art
1,0‰ der Pfandsumme (mindestens aber Fr. 100.-). - Ausstellung des Pfandtitels (diese Gebühr entfällt beim Register-Schuldbrief sowie bei der Grundpfandverschreibung)
- pro Grundstück Fr. 50.-;
- im Rahmen von Fr. 200.- bis 500.-.
Bei gleichzeitiger Reduktion oder Löschung von auf demselben Grundstück lastenden Grundpfandrechten gelten reduzierte Gebührenansätze, vgl. Ziff.1.2.2 und Ziff..2.3.2 des Anhanges zur Notariatsgebührenverordnung.