Grundpfandrechte (Hypotheken)
Ein Grundpfandrecht ist ein beschränktes dingliches Recht, das seinem Inhaber (Grundpfandgläubiger) die Befugnis verleiht, ein Grundstück verwerten zu lassen, um aus dem Erlös die Bezahlung der sichergestellten Forderung zu erhalten (=Verwertungsvorrecht, vgl. Art. 135 Abs. 1 und Art. 219 SchKG).
Das Grundpfandrecht gewährt dem Gläubiger aber kein Recht auf die Nutzung des Pfandobjektes oder auf den Besitz daran. Eine Abrede, wonach das Grundpfand dem Gläubiger, wenn er nicht befriedigt wird, zu Eigentum zufallen soll (Verfallklausel), ist ungültig. Ebenso ist eine Vereinbarung, wonach keine weiteren dinglichen Lasten (z.B. Dienstbarkeiten oder weitere Pfandrechte) auf das Grundstück gelegt werden dürfen, unzulässig. Zu beachten ist jedoch, dass solche nachträglich eingetragenen Lasten dem bereits eingetragenen Grundpfandrecht grundsätzlich nachgehen (vgl. Erläuterungen zum Thema „Rang“ und „Pfandstelle“).
Die grundpfandgesicherte Forderung bzw. die maximal grundpfandgesicherte Forderung ist in Schweizerfranken anzugeben und ins Grundbuch einzutragen.
Grundpfandrechte können als Grundpfandverschreibung oder als Schuldbrief bestellt werden. Sie können nur an Grundstücken errichtet werden. An Fahrnisbauten kann kein Grundpfandrecht errichtet werden.
Die Gült kann seit dem 01.01.2012 (Sachenrechtsrevision) nicht mehr errichtet werden.