Wirkung der Anmerkungen
Allgemeines
Anmerkungen bezwecken in erster Linie die Kundbarmachung von ohnehin bestehenden Rechtsverhältnissen. Durch die Anmerkung eines Tatbestandes wird die Rechtslage grundsätzlich nicht geändert. Ausser der unten beschriebenen, für bestimmte Fälle geltenden "positiven Rechtskraft" , entstehen durch die Anmerkung eines Rechtsverhältnisses keine Rechtswirkungen.
Positive Rechtskraft von Anmerkungen
Gemäss Art. 970 Abs. 3 ZGB kann sich niemand darauf berufen, eine Grundbucheintragung nicht gekannt zu haben. Diese Grundbuchwirkung wird positive Rechtskraft genannt. Die der Anmerkung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse haben auch ohne ihre Anmerkung Geltung. Für die direkt Beteiligten wäre der Einwand der Unkenntnis der Anmerkung somit ohnehin wirkungslos.
In gewissen Fällen besteht jedoch ein Sicherungsbedürfnis für Dritte. In diesen Fällen ist die positive Rechtskraft der Anmerkung grundsätzlich zu bejahen.
Beispiel:
Die bei Grundbucheinführung bekannten dinglichen Rechte an
Grundstücken werden grundsätzlich ins Grundbuch eingetragen.
Es gibt aber altrechtliche dingliche Rechte, welche nicht ins
Grundbuch eingetragen werden können, weil sie dem aktuellen
Grundbuchrecht widersprechen (vgl. die in Art. 45 Abs. 1 SchlT
ZGB genannten Beispiele). Solche Rechte werden nach Art. 45 Abs.
1 SchlT ZGB im Grundbuch angemerkt. Vgl. in diesem Zusammenhang
auch Art. 44 SchlT ZGB.