Pensionskassen-Vorbezug
Was bedeutet die Anmerkung "Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG"?
Es besteht die Möglichkeit, für den Erwerb von Wohneigentum zum eigenen Bedarf Gelder aus der Pensionskasse vorzubeziehen. Ferienhäuser und Zweitwohnungen gelten in diesem Zusammenhang nicht als "Wohneigentum". Solche Vorbezüge müssen grundsätzlich zurückbezahlt werden, wenn das Grundstück vor Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen verkauft wird. Da ohne diese Rückzahlung eine Grundstücksveräusserung nicht möglich ist, liegt eine gesetzliche Verfügungsbeschränkung vor, welche im Grundbuch angemerkt wird.
Die Vorsorgeeinrichtung hat die Anmerkung beim Grundbuchamt gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezugs anzumelden.
Wann und wie können Pensionskassenguthaben für den Erwerb von Wohneigentum verwendet werden?
Pensionskassen-Guthaben können grundsätzlich auf zwei Arten für den Erwerb von Wohneigentum verwendet werden:
- Vorbezug des Pensionskassengeldes
Arbeitnehmer dürfen bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung beziehen. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch nehmen.
- Verpfändung der Versicherungsleistung
Die zukünftigen versicherten Leistungen (Alters-, Invaliden-, Hinterbliebenenrenten, resp. den Freizügigkeitsanspruch) können verpfändet werden. Partner einer solchen Verpfändung sind die Versicherten und deren Bank. Eine Anmerkung im Grundbuch erfolgt nur, falls es zu einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens kommt.
Wofür kann ein Vorbezug oder eine Verpfändung beansprucht werden?
- für die Erstellung oder den Erwerb von Wohneigentum
- für die Beteiligung an Wohneigentum
- für wertvermehrende Investitionen an Wohneigentum
- für Anteilscheine an Wohnbaugenossenschaften
- für die Rückzahlung von Hypotheken