Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts
Der Katalog der — gestützt auf kantonale Gesetzesbestimmungen — anmerkbaren Arten von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist ausgesprochen umfangreich. Eine nicht abschliessende Aufzählung solcher Anmerkungstatbestände befindet sich am Schluss dieser Seite.
Nachstehend werden drei der anmerkbaren öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aus dem Planungs- und Baurecht kurz erläutert.
Quartierplanrevers
Anmerkung der Verpflichtung, sich an der Durchführung eines
zukünftigen Quartierplanverfahrens materiell (d.h. im Rahmen
der Landumlegung) und finanziell zu beteiligen.
Beseitigungsrevers / Mehrwertsrevers
Bei im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilten Ausnahmebewilligungen wird oftmals der Grundeigentümer verpflichtet, auf behördliches Verlangen den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die diesbezügliche Anmerkung wird Beseitungsrevers genannt. Wird gleichzeitig auch noch jeder Entschädigungsanspruch für solchermassen erzwungene Beseitigungen ausgeschlossen, spricht man bezüglich der Anmerkung von einem Mehrwertsrevers. Insbesondere werden solche Beseitigungs- und Mehrwertsreverse bei der Bewilligung von Bauten im Baulinienbereich angeordnet.
Weitere Beispiele für anmerkbare öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts:
- im Sinne von § 208 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
verfügte Anordnungen betr. Natur- und Heimatschutz
- wasserbaupolizeilichen Bewilligungen (Konzessionen) mit längerer
zeitlicher Wirkung samt Nebenbestimmungen
- vom Gemeinderat angeordnete Schutzmassnahmen und weitere
Schutzvorkehren in Grundwasserschutzzonen
- von der Baudirektion verfügte Schutzmassnamen für
Grundwasserschutzareale
- Verpflichtung zur Duldung von Vermessungszeichen
- Bedingungen, welche bei der Bewilligung (Konzession) einer
Landanlage oder Seebaute auferlegt wurden
- diverse Eigentumsbeschränkungen im Zusammenhang mit
der Förderung des Wohnungsbaus
- Feststellung, dass ein offenes oder eingedoltes öffentliches
Gewässer durch das Grundstück fliesst
- das der Gemeinde an Grundstücken und Grundstücksteilen
in der Freihaltezone zustehende Vorkaufs- oder Kaufsrecht
- Pflicht zur Rückerstrattung von Entschädigungen
für enteignungsähnliche öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen