Anmerkungen
Anmerkungen bezwecken die Kundbarmachung von privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, deren Bestand jedoch nicht vom Vorhandensein der Anmerkung abhängig ist. Angemerkte Rechtsverhältnisse würden also auch ohne Anmerkung existieren. Ebenso besteht bezüglich der Anmerkungen kein öffentlicher Glaube.
Die Anmerkungstatbestände werden in diversen Einzelvorschriften in eidgenössischen und kantonalen Gesetzen geregelt. Eine Aufzählung der häufigsten Anmerkungstatbestände finden Sie am Ende dieser Seite. Von zahlenmässig grosser Bedeutung sind insbesondere die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts.
Eine systematische Regelung der Anmerkungen aus grundbuchrechtlicher Sicht befindet sich in den Art. 54 ff. GBV.
Nachstehend eine nicht abschliessende Liste von Anmerkungstatbeständen:
- Zugehör, vgl. Art. 644, 946 ZGB
- Flurwegbeteiligungen, vgl. Art. 696 ZGB
- Öffentlich rechtliche Eigentumsbeschränkungen, vgl. Art. 962 ZGB
- Werkbeginn, vgl. Art. 841 ZGB
- Begründung von Stockwerkeigentum vor Erstellung des Gebäudes, Art. 69 Abs. 2 GBV
- Subjektiv-dingliche Verbindung von Miteigentumsanteilen, Art. 95 Abs. 5 GBV
- Nutzungs- und Verwaltungsordnung der Miteigentümer, Art. 647 ZGB
- Prekaristische Verhältnisse, § 28 kant. Grundbuchverordnung
- Grundbuchsperre (Kanzleisperre), vgl. Art. 55 Abs. 1 und 56 GBV
- Veräusserungsbeschränkung bei Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge, vgl. Art. 30e BVG (BVG-Vorbezug)
- Konkurseröffnung, vgl. Art. 176 SchKG, Art. 55 Abs. 3 GBV
- Vertretungen wie gesetzliche Vertreter, Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter, Willensvollstrecker, Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft etc., vgl. Art. 962a ZGB