Grundeigentum
Definition
Bezüglich der Definition des Begriffes Grundeigentum kann auf Art. 655 ZGB verwiesen werden:
Gegenstand des Grundeigentums sind die Grundstücke.
Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Liegenschaften*;
2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;
3. die Bergwerke;
4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
*Liegenschaft im Sinne des Gesetzes ist jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a GBV).
Gemeinschaftliches Grundeigentum
Sind mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache, so spricht man von gemeinschaftlichem Eigentum. Es gibt zwei Arten von gemeinschaftlichem Eigentum: Gesamteigentum und Miteigentum. Zu erwähnen ist ausserdem das Stockwerkeigentum, welches eine besondere Art des Miteigentums darstellt.