Gesamteigentum
Mehrere Personen, die auf Grund einer Gesetzesvorschrift oder eines Vertrages zu einer Gemeinschaft verbunden sind, sind Gesamteigentümer eines Grundstückes (Art. 652 ZGB). Sie können nur gemeinsam darüber verfügen (Art. 653 Abs. 2 ZGB). Die Rechte und Pflichten der einzelnen Gesamteigentümer ergeben sich in erster Linie aus dem Gesamthandverhältnis. Die Gesamteigentümer sind somit in erster Linie Mitglieder in einer „Personenverbindung / Gemeinschaft“ (z.B. Erbengemeinschaft). Mit dieser Mitgliedschaft ist auch die Stellung als Gesamteigentümer verbunden.
Bei folgenden „Personenverbindungen / Gemeinschaften“ sind Mitglieder grundsätzlich Gesamteigentümer des gemeinschaftlichen Vermögens:
- Gütergemeinschaft der Ehegatten (Art. 221 ff. ZGB)
- Gemeinderschaft (Art. 336 ff. ZGB)
- Erbengemeinschaft (Art. 602 ff. ZGB)
- Einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR)
- Kollektivgesellschaft (Art. 552 ff. OR)
- Kommanditgesellschaft (Art. 594 ff. OR).