Einsicht ins Grundbuch
Welche Auskünfte über Eintragungen im Grundbuch erhalten Sie?
Jedermann erhält Auskunft oder einen Auszug über folgende Daten eines bestimmten Grundstücks (nicht im Sinne einer Serienabfrage) im Grundbuch:
- Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstückbeschreibung
- Name und Identifikation des Eigentümers
- Eigentumsform und Erwerbsdatum
- Dienstbarkeiten und Grundlasten
- Anmerkungen (mit Ausnahmen, Art. 26 Abs. 1 lit. c GBV)
Wer ein rechtlich schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann ferner Einsicht in das Grundbuch nehmen oder Auszüge mit weiteren Angaben verlangen (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Der Umfang des Einsichtsrechts richtet sich nach dem glaubhaft gemachten Interesse. Ob ein solches Interesse vorliegt, entscheidet zunächst der Grundbuchverwalter nach seinem pflichtgemässen Ermessen. Einsichtnahme Dritter in Belege ist nur in besonderen Fällen zulässig.
Bitte beachten Sie, dass die Erstellung von Auszügen teilweise erhebliche Gebühren auslösen kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, wie detailliert der Auszug erstellt werden soll. Das Grundbuchamt berät Sie diesbezüglich gerne.
Einzelne mündliche Auskünfte (bis 30 Minuten) erfolgen gebührenfrei.
Eine Eigentumsabfrage zu einem Grundstück im Kanton Zürich kann direkt online erfolgen. Name und Vorname bzw. Firma, die zuletzt bekannte Wohnadresse und die Eigentumsform werden angezeigt.
Seit der Änderung des Art. 970a ZGB (in Kraft seit 1. Januar 2005) werden die Handänderungen von Grundstücken im Kanton Zürich nicht mehr publiziert.