Bewilligungsgesetz
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG)
Was bezweckt dieses Gesetz? Wer ist davon betroffen?
Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (vgl. Art. 1 BewG).
Eingeschränkt werden insbesondere: der Erwerb als Ferienwohnung / Ferienhaus und der Erwerb als Kapitalanlage. Nicht eingeschränkt ist ein Grundstückserwerb hingegen, wenn „das Grundstück e dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient". Ebenfalls nicht eingeschränkt ist ein Grundstückserwerb, wenn "das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient".
Weitergehende Informationen erhalten Sie unter der Homepage des eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht oder bei Ihrem Notariat.
Inwiefern sind Schweizer Gesellschaften vom BewG betroffen?
Als Personen im Ausland gelten auch juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben (vgl. Art. 5 lit. c BewG).
Bei der Klärung der Frage, ob Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben, hat das Grundbuchamt "Triagefunktion". Lässt sich eine Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausschliessen, so verweist es den Erwerber an die zuständige Bewilligungsbehörde (Art. 18 BewG).
Zuständig als Bewilligungsbehörde sind gemäss der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland "die Bezirksräte", (§ 1 a der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland).