Mietverträge/ Versicherungen
Welche Bedeutung haben bestehende Mietverträge?
Bestehende Mietverhältnisse gehen von Gesetzes wegen auf den Käufer über (vgl. Art. 261 Abs. 1 OR). Bei dringendem Eigenbedarf kann dieser jedoch mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Kündigungstermin kündigen (vgl. Art. 261 Abs. 2 OR). Kündigt der Käufer früher, als es der Vertrag mit dem Verkäufer gestattet hätte, so haftet dieser dem Mieter für allen daraus entstehenden Schaden (vgl. Art. 261 Abs. 3 OR).
Um diese mögliche Schadenersatzpflicht des Verkäufers auszuschliessen, wird oftmals vereinbart, dass der Käufer bezüglich der bestehenden Mietverhältnisse vollständig in die Rechtsstellung des Verkäufers eintritt.
Was ist bezüglich Versicherungen zu beachten?
Im Kanton Zürich sind sämtliche Gebäude bei der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ) gegen Feuer-, Elementar- und Erdbebenschäden versichert. Das Grundbuchamt meldet dieser Versicherung Eigentumsübergänge von Amtes wegen.
Für weitergehende Versicherung (z.B. Haftpflicht, Glasbruch, Hausrat etc.) sind die privaten Versicherungen zuständig. Gemäss Art. 54 VVG gehen Versicherungsverträge, bei einer Handänderung des Versicherungsgegenstandes auf den neuen Eigentümer über, sofern dieser nicht innert 30 Tagen nach der Handänderung den Uebergang schriftlich ablehnt. Wir empfehlen den Vertragsparteien, die betreffenden Versicherungsinstitute vorgängig über geplante Eigentumsänderungen zu informieren und die Versicherungsverträge den geänderten Verhältnissen anzupassen.