Löschungen / Reduktionen von Grundpfandverschreibungen
Wie erfolgen Löschungen von Grundpfandverschreibungen?
Das Pfandrecht ist abhängig von der Existenz der Forderung die sichergestellt wird (dies im Gegensatz zum Schuldbrief, der novierende Wirkung hat). Im Grundbuch besteht indessen der Eintrag (auch wenn die Forderung untergegangen ist) bis zur Löschung fort.
Grundbuchliche Löschungen und Reduktionen erfolgen meist gestützt auf eine entsprechende Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers. Gestützt Art. 964 ZGB kann die betreffende Grundbuchanmeldung auch durch den Gläubiger abgegeben werden.
Bei der Grundpfandverschreibung benötigt das Grundbuchamt die schriftliche Zustimmung bzw. Grundbuchanmeldung des letzten Gläubigers. Nach Rückzahlung der Forderung besteht ein gesetzlicher Anspruch gegenüber dem ehemaligen Gläubiger auf Abgabe dieser Löschungsbewilligung. Zur Feststellung des „letzten Gläubigers“ dienen oftmals schriftliche Zessionen, welche auf der „Grundpfandverschreibungs-Urkunde“ angebracht wurden.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, diese Grundpfandverschreibungs-Urkunde sorgfältig aufzubewahren.
Eine Löschung / Reduktion des Pfandrechtes kann auch im Rahmen einer Zwangsverwertung erfolgen (so Art. 135 SchKG / Art. 156 SchKG). In diesem Fall erfolgt die Grundbuchanmeldung durch das Konkurs- oder Betreibungsamt.