Erbfolge/Erbteilung
Erbfolge
Wie wird die Erbfolge im Grundbuch behandelt?
Die Erben werden unmittelbar mit dem Tod des Erblassers Eigentümer sämtlicher seiner Grundstücke (Art. 560 Abs. 1 ZGB). Sie können aber beim Grundbuchamt erst über diese Grundstücke verfügen, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind (Art. 656 Abs 2 ZGB). Dafür ist dem Grundbuchverwalter eine Erbbescheinigung im Original einzureichen (Art. 65 Abs. 1 lit a. GBV). Im Kanton Zürich ist für die Ausstellung dieser Bescheinigung der Einzelrichter des Bezirksgerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (§ 137 lit. d. Gerichtsorganisationsgesetz).
Gleichzeitig ist dem Grundbuchamt mitzuteilen, wer Gläubiger der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte ist, denn der Grundbuchverwalter hat dem Gläubiger den Eigentumsübergang der Grundstücke auf die Erben anzuzeigen (Art. 969 ZGB).
Für die Eintragung der Erbfolge im Grundbuch beträgt die Gebühr Fr. 50.00 pro Grundstück, im Rahmen von Fr. 100.00 bis Fr. 300.00 (§ 1 Ziff. 2.2.5 der Notariatsgebührenverordnung).
Erbteilung
Wie funktioniert die Teilung der Erbschaft?
Es gibt drei Arten von Erbteilungsverträgen:
- Auflösung der Erbengemeinschaft:
Im Rahmen einer vollständigen Erbteilung wird der ganze Nachlass aufgeteilt.
- Subjektiv-partielle Erbteilung:
Ein Erbe oder mehrere Erben werden abgefunden und scheiden aus der Erbengemeinschaft aus. Die verbleibenden Erben bilden weiterhin eine Erbengemeinschaft.
- Objektiv-partiellen Erbteilung:
Sämtliche Erben verbleiben in der Erbengemeinschaft, sie teilen aber bereits einen Teil des Nachlasses unter sich auf.
In allen drei Fällen sind dem Grundbuchamt ein schriftlicher Erbteilungsvertrag mit Angabe des Wertes der zugeteilten Objekte und eine Grundbuchanmeldung einzureichen. Bei der Abfassung ist Ihnen das zuständige Notariat gerne behilflich. Erbteilungsverträge müssen nicht öffentlich beurkundet werden, selbst wenn darin Rechte begründet werden, für die die öffentliche Beurkundung vorgeschrieben ist (Wohnrecht, Nutzniessung, Pfandrecht, Stockwerkeigentum). Aus Beweisgründen benötigt das Grundbuchamt jedoch grundsätzlich beglaubigte Unterschriften.