Einführung des Grundbuches
Was bedeutet die Grundbucheinführung?
Mit Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. Januar 1912 wurde für das gesamte Gebiet der Schweiz die Einführung des eidgenössischen Grundbuches beschlossen. Im Kanton Zürich wurde damals noch das Grundprotokoll geführt. Zur Vorbereitung auf die Grundbucheinführung wurde zusätzlich das Grundregister eingeführt. Dabei handelt es sich um ein dem Grundbuch angeglichenes System.
Im Rahmen des Grundbucheinführungsverfahrens erfolgt zunächst die Grundbuchvermessung und später das sogenannte „Bereinigungsverfahren“, in welchem die bestehenden Rechte und Eintragungen festgestellt werden, vgl. Art. 43 - 45 SchlT ZGB und § 38 ff. der kant. Grundbuchverordnung. Erst nach Abschluss der Grundbucheinführung gilt das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches.
Wie gestaltet sich die Rechtslage, falls das Grundbuch noch nicht eingeführt wurde?
Die kantonalen Übergangsregister (Grundprotokoll / Grundregister) unterstehen nicht dem Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches (vgl. Art. 973 ZGB). Der redliche gutgläubige Dritterwerber wird somit nicht geschützt, wenn er sich auf die Einträge in Grundprotokoll / Grundregister verlässt. Ist das Grundbuch noch nicht eingeführt, stellt sich deshalb die Frage, welche im Grundbuch nicht aufgeführten dinglichen Lasten bestehen können:
Diese Frage lässt sich wie folgt beantworten:
- Seit 1912 konnten solche Rechte
ohne Eintragung ins Grundprotokoll/Grundregister nicht mehr
neu entstehen. Bezüglich der nach 1912 entstandenen dinglichen
Rechte verfügen die kantonalen Übergangsregister somit
über dieselbe negative
Rechtskraft wie das eidg. Grundbuch.
- Bezüglich der vor 1912 entstandenen dinglichen Rechte ist jedoch das vor 1912 gültige kantonale Recht massgebend. Es können insbesondere noch Dienstbarkeiten aus der Zeit vor 1912 ohne Eintragung in diesen Registern bestehen.