Globalzessionzeitlich und sachlich unbeschränkte Abtretung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus einem Geschäft zur Sicherstellung der Ansprüche eines Gläubigers (z.B. Bank als Kreditgeberin) durch den Abtretenden (z.B. Kreditnehmer). Die zukünftigen Forderungen müssen jedoch in Bezug auf die Person des Drittschuldners, den Rechtsgrund und die Höhe hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein;
gestützt auf ZGB 27 gehen Rechtssprechung und Lehre davon aus, dass Globalzessionen nicht uneingeschränkt zulässig / gültig sind.
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