Ausschlagung, Erbschaft ausschlagenDurch Ausschlagung verzichtet ein Erbe oder Vermächtnisnehmer auf die Erbschaft (ZGB 566 I) bzw. auf ein Vermächtnis (ZGB 577 i.V.m. ZGB 566 I). Die Ausschlagung muss innert Frist gegenüber der zuständigen Behörde erklärt werden.
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