RogationBeim Verfahren betreffend die öffentliche Beurkundung geht dem eigentlichen Beurkundungsakt (dem Hauptverfahren) ein Vorverfahren voraus. Das Vorverfahren wird durch den Auftrag der Parteien an die Urkundsperson, eine öffentliche Beurkundung vorzunehmen, eingeleitet. Mit diesem Auftrag, auch Rogation genannt, wird ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem freiberuflichen Notar resp. beim staatlichen Notariat mit dem Staat/Gemeinwesen, dem die Durchführung der öffentlichen Beurkundung übertragen ist, begründet (vgl. Art. 55 SchlT ZGB);
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