ParentelGruppe von Personen, die im Sinne des Erbrechts einen bestimmten Grad der Nähe zum Erblasser aufweisen; erste Parentel = Personen, die vom Erblasser abstammen, zweite Parentel = Eltern des Erblassers und alle von ihnen einzel oder gemeinsam abstammenden Personen, dritte Parentel = Grosseltern des Erblassers und die von ihnen abstammenden Personen. Das ZGB spricht in Art. 457 462 von Stämmen. Nicht zu den Parentelen gehört der überlebende Ehegatte, denn er ist nicht blutsverwandt. Daher erbt er als zusätzlich Berechtigter neben den Parentelen;
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