HerabsetzungHat der Erblasser seine Verfügungsbefugnis überschritten, indem er den Pflichtteil (Art. 470 f. ZGB) der Erben oder des Ehegatten verletzt hat, so kann die Herabsetzung seiner Verfügung auf das erlaubte Mass begehrt werden. Dazu dient die Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) bzw. die entsprechende Einrede;
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