Schenkung/Erbvorbezug
Was bedeuten die Begriffe Schenkung / Erbvorbezug?
Erbvorbezug:
Lebzeitige Zuwendung eines Vermögenswertes an einen mutmasslichen
zukünftigen Erben, auf Anrechnung an dessen Erbteil.
Schenkung:
Unentgeltliche lebzeitige Zuwendung eines Vermögenswertes.
Welche Überlegungen sind bei der Abtretung eines Grundstückes an einen Nachkommen machen?
In den meisten Fällen empfiehlt es sich, vor der Abtretung des Grundstückes eine Übersicht über das gesamte Vermögen des Abtretenden zu erstellen und die allfälligen Pflichtteile der übrigen pflichtteilsgeschützten Erben zu schätzen. Ihr Notariat berät sie dabei gerne. Zudem sollte man den Wert des Grundstückes schätzen lassen.
Oftmals besteht der Wunsch, das Grundeigentum an einen oder mehrere Nachkommen zu veräussern, damit später die Gemeinde nicht auf diesen Vermögenswert greifen könne, zum Beispiel zur Deckung der Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim. Diese Überlegung stimmt nur beschränkt, denn die Gemeinden können für ihre Fürsorgeleistungen, die sie ausrichten, gestützt auf die Verwandtenunterstützungspflicht (vgl. dazu Art. 328 f. ZGB), in angemessenem Umfang auf Einkommen und Vermögen naher Verwandter, das heisst Eltern/Grosseltern und Nachkommen, Regress nehmen.
Zu beachten sind auch folgende Aspekte:
- allenfalls Absicherung des Ehegatten
- steuerliche / gebührenmässige Behandlung der Handänderung
- Fairness bezüglich allfälliger weiterer Nachkommen und bezüglich des Ehegatten
- gesetzliche Pflichtteile allfälliger weiterer Nachkommen
Teilweise können die gewünschten Ziele auch mittels Testament oder Erbvertrag erreicht werden. Diese Varianten sind meist wesentlich billiger. Eine ausführliche Beratung ist unverzichtbar.