Bauhandwerkerpfandrecht
Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB haben Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, sei es, dass sie den Grundeigentümer, einen Handwerker oder Unternehmer, einen Mieter, einen Pächter oder eine andere am Grundstück berechtigte Person zum Schuldner haben, an diesem Grundstück einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes. Der Anspruch auf Errichtung des Pfandrechts besteht unabhängig, ob der Grundeigentümer, der Unternehmer oder eine andere am Grundstück berechtigte Person Schuldner der betreffenden Forderung ist. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat jedoch spätestens vier Monate nach Vollendung der Arbeit vorgenommen zu werden (Art. 839 ZGB).
Das Bauhandwerkerpfandrecht ist ein mittelbar gesetzliches Pfandrecht und entsteht erst mit Eintragung im Grundbuch.
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